Anschlusspflicht

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert. Ferner müssen Sie gegen Unfall versichert sein, wenn Sie

  • zu Hause arbeiten;
  • Lehrling, Praktikant, Volontär sind, eine Schnupperlehre machen oder in einer Behindertenwerkstatt tätig sind;
  • Arbeitslosenentschädigung beziehen.

Selbständigerwerbende sind nicht verpflichtet, sich zu versichern, können dies aber freiwillig tun. Nicht versichert sind Sie, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen  (Hausfrauen, Studierende usw.). In diesem Fall müssen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung gegen Unfall versichern lassen. Sollte eine Ihrer Erwerbstätigkeiten lediglich eine Nebenbeschäftigung sein und das daraus resultierende Einkommen Fr. 2300.- pro Jahr nicht übersteigen, können Sie darauf verzichten sich speziell für diese Tätigkeit zu versichern. Dieser Verzicht muss der Versicherung vorab, schriftlich und mit Einverständnis des Arbeitgebers mitgeteilt werden. Sollten Sie weniger als 8 Stunden pro Woche arbeiten, werden Sie lediglich gegen Betriebsunfälle versichert. Gegen alle anderen Unfälle müssen Sie sich über die Zusatzversicherung Unfall bei Ihrer Krankenversicherung versichern lassen. Im Gegensatz zu den beiden anderen Unfallversicherungen gemäss UVG, beinhaltet diese Zusatzversicherung nicht den gleichen Leistungsanspruch (insbesondere nicht den Ersatz von Lohnausfall).
 

Beginn und Ende der Versicherung
 

Die obligatorische Versicherung beginnt an dem Tag, an dem Sie eine Arbeit antreten oder hätte antreten sollen. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (= Ende des Arbeitsverhältnisses, insofern als das Verhältnis in diesem Moment noch mindestens 50% des vertraglich vorgesehenen Lohns beinhaltet). Endet die obligatorische Versicherung, so können Sie die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle per Übereinkommen um bis zu 180 Tage verlängern. Im Falle der freiwilligen Versicherung bestimmt der Vertrag den Beginn; sie endet mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit, obwohl der Vertrag vorsieht, dass sie um drei Monate verlängert werden kann.
 

Beitritt
 

Sie müssen nichts unternehmen, um versichert zu werden; ein Arbeitsvertrag reicht aus (mündliche Verträge sind ebenfalls gültig). Als Arbeitnehmer sind Sie selbst dann versichert, wenn Ihr Arbeitgeber keinerlei Prämien für Sie eingezahlt hat: Eine Ersatzkasse deckt die rechtlich festgelegten Leistungen ab. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Versicherten anzumelden und ihre Beiträge an die Versicherung abzuführen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, hat dies für den Versicherten keine Konsequenzen, der Arbeitgeber allerdings muss die geschuldeten Beiträge zahlen, eventuell einen Zuschlag und wird gegebenenfalls sogar wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Fahrlässigkeit bestraft.
 

Die Kassen
 

Je nach Kategorie der Versicherten, wird die Unfallversicherung von der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) oder von anderen autorisierten Versicherungen verwaltet. Ferner existiert eine Ersatzkasse, welche von den anderen Unfallversicherungen verwaltet wird. Bestimmte Berufszweige sind obligatorisch bei der Suva versichert. Die Berufe rund um die Bühnenkunst sind nicht betroffen und können jede anerkannte Versicherung frei wählen (Liste der anerkannten Unfallversicherer). Siehe auch Internationale Regelungen