ALV (Arbeitslosenversicherung)

Wer die Bedingungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt, hat Anspruch auf deren Leistungen. Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die sich in der Schweiz aufhalten, und Schweizer Staatsangehörige, die sich in einem EU-/EFTA-Staat aufhalten, geniessen dieselben Rechte wie in ihrem Herkunftsstaat (Grundsatz der Gleichbehandlung). Wer in den Genuss von Schweizer Arbeitslosenentschädigung kommen will, muss seinen Wohnsitz oder eine Aufenthaltsgenehmigung gemäss folgenden Bestimmungen in der Schweiz haben:

  • Im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung (B-Bewilligung EU/EFTA) sein, was einen unbefristeten oder einen befristeten Arbeitsvertrag von wenigstens einem Jahr voraussetzt.
  • Im Besitz einer Bestätigung der Fremdenpolizei zur Verlängerung oder Erneuerung der bestehenden Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EG/EFTA) sein.
     

Aufaddieren der Versicherungs- oder Arbeitszeiten 

Wer dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt ist, muss als Arbeitnehmer Beiträge zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung zahlen. Hingegen kann nicht in allen Fällen vom schweizerischen Arbeitslosengeld profitiert werden. Die geleisteten Beitragszahlungen können allerdings von dem Land, das die Arbeitslosenentschädigung auszahlt, angerechnet werden.  Im Prinzip gilt die Gesetzgebung des Staates, in welchem der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit die letzte Anstellung hatte, sofern er dort seien Wohnsitz hatte. Wer in der Schweiz arbeitslos wird und die Rahmenfrist der Beitragszeit nicht erfüllt, kann die Beitragszeit im Ausland, vor seiner Niederlassung in der Schweiz, geltend machen. Er muss hier aber vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterstellt ist, von wenigstens einem Tag ausgeübt haben. Dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt. Schweizer Staatsangehörige, die in einem EU-/EFTA-Staat arbeitslos werden, können sich dort die Rahmenfristen der Beitragszahlungen, die sie in der Schweiz geleistet haben, ebenfalls anrechnen lassen.

Berechnung der Entschädigung

Hängt die Höhe der Entschädigung vom Lohn vor der Arbeitslosigkeit ab, dann wird diese auf der Basis des letzten Lohns im Land berechnet. Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings weniger als vier Wochen gedauert haben, wird die Höhe der Entschädigung auf der Grundlage des Lohns berechnet, den der Versicherte für die Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsland erhalten hätte. Der massgebende Lohn von Grenzgängern und Saisonniers wird nach dem effektiv erhaltenen Lohn im Land seiner letzten Anstellung berechnet.  

Umfassende Informationen unter

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/stellensuchende/rueckkehr/rueckkehr-in-die-schweiz.html