EL (Ergänzungsleistungen)

Auf Ergänzungsleistungen hat Anspruch, wer eine AHV- oder eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung  (ab 18 Jahren) bezieht oder während mindestens sechs Monaten Taggelder der IV bezogen hat. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Es besteht ein rechtlicher Anspruch darauf. Sie können provisorisch Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Pro Senectute Schweiz berechnen: Bitte klicken Sie hier! Die Ergänzungsleistungen werden Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-/EFTA-Staaten gewährt. Angehörige anderer Staaten haben nur Anspruch, wenn sie während wenigstens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Flüchtlinge und Staatenlose haben nach 5 Jahren Anspruch. Im Ausland können keine Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden, denn diese sind nicht auf geleisteten Beiträgen aufgebaut und fallen daher nicht unter die EU-Bestimmungen. Wer in einem andern Staat lebt und AHV aus der Schweiz bezieht, muss sich im Staat, in dem er lebt, um die dort üblichen Sozialhilfen bemühen.