Freischaffende

Im Juli 2003 sind Massnahmen zu Gunsten der Berufe, in denen häufiger Wechsel von Arbeitgebern und zeitlich befristete Anstellungen üblich sind, in Kraft getreten.
Art. 8 der  Verordnung über die Arbeitslosenversicherung listet die betroffenen Berufe auf:

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker,  Journalist. Dieser Status wird von den Arbeitslosenkassen, nach Analyse jeder einzelnen Situation, vergeben.

Hier nachfolgend die besonderen Regeln für Freischaffende/befristet Angestellte, welche die oben angeführten Allgemeinheiten vervollständigen oder Ausnahmen erklären.

Berechnung des versicherten Verdienstes

Die Rahmenzeiten bleiben gleich (2 Jahre) und es sind ebenfalls 12 Monate Beitragszahlungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintreten der Arbeitslosigkeit notwendig. Die Ausnahme liegt in der Art und Weise, wie diese 12 Monate berechnet werden:
Der ersten zwei Monate (komplett oder teilweise) jedes Vertrages im künstlerischen Bereich werden bei der Berechnung der für den Anspruch notwendigen 12 Arbeitsmonate doppelt gezählt.
Beispiel: Ein Vertrag über 1 Monat + ein Vertrag über 1 Woche + ein Vertrag über 3 Monate ergeben nicht 4 Monate und 1 Woche, sondern 7 Monate und 2 Wochen
(1 Monat = 2 Monate; 1 Woche = 2 Wochen; 3 Monate = 5 Monate).

Dieses System zielt darauf ab, die mit den kurzfristigen Verträgen verbundenen Nachteile  zu kompensieren, indem die 12 reellen Beitragsmonate proportionell verringert werden.

 

Wartezeit

Freischaffende/befristet Angestellte unterliegen einer besonderen Wartezeit von einem Tag, zusätzlich zu den 5 Tagen Mindestwartezeit zu Beginn der Rahmenfrist. Dieser Tag Wartezeit ist innerhalb jeder Rahmenfrist erneuerbar, allerdings maximal einmal im Monat.
 

Einschränkungen

Wir richten Ihre Aufmerksamkeit auf zwei Situationen, die auf Grund der Besonderheiten der Arbeit im Kulturbereich nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt sind.
 
Demjenigen, der für einen einzigen Arbeitgeber tätig ist, aber mehrere Arbeitsverträge hat, die von Zeiten ohne Erwerbstätigkeit unterbrochen werden, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehrt werden, da sein Fall als 'Arbeit auf Abruf' gewertet werden kann und somit nicht die Bedingungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt. Demjenigen, der Mitglied der Direktion (Präsident, Kassier, Vorstandsmitglied usw.) des Unternehmens (Verein, Stiftung, Compagnie usw.) ist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehrt werden.