CH-Aufenthaltsbewilligung

 

für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von maximal 3 Monaten

Wer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit von höchstens 3 Monaten nachgeht, braucht keine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung, muss sich aber bei der kantonalen Fremdenpolizei melden. 

L-Ausweis EU/EFTA
Wer einen Arbeitsvertrag von der Dauer zwischen 3 und 12 Monaten hat, erhält eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer dieses Vertrages. Diese Bewilligung kann bis auf 12 Monate insgesamt verlängert werden.

B-Ausweis EU/EFTA
Diese Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Voraussetzung zur Erteilung ist die Bestätigung eines Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung für eine Anstellung von mindestens 12 Monaten oder unbefristet. Sind die Bedingungen erfüllt, wird diese Bewilligung ohne Formalitäten um weitere 5 Jahre verlängert. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Bewilligung nur um ein Jahr verlängert wird, wenn der Antragsteller während 12 aufeinanderfolgenden Monaten unbeabsichtigt arbeitslos war.

C-Ausweis EU/EFTA
Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ist nicht Bestandteil des Abkommens über den freien Personenverkehr. Bürger der EU-Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren die Niederlassungsbewilligung.

Einschränkungen
Zurzeit bestehen lediglich für Peronen aus Rumänien und Bulgarien zahlenmässige Einschränkungen, die bis ins Jahr 2016 gelten. Die Angehörigen aller Staaten der EU, die vor Rumänien und Bulgarien in die EU eingetreten sind, geniessen die volle Personenfreizügigkeit und somit grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb des Schweizer Staatsgebietes frei zu wählen. Für Angehörige von Nicht-EU-/EFTA-Staaten bestehen noch immer Einschränkungen (Kontingente, Qualitätsbedingungen), die je nach den betroffenen Staaten variieren. Es sollte von Fall zu Fall bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsämtern Auskunft eingeholt werden.