Leistungen

Die Leistungen der AHV sind:

 

Die Altersrente

Siehe Merkbatt 3.01 (Broschüre im PDF-Format) Um die Altersrente beziehen zu können, müssen Sie diese beantragen (ca. 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters).
Massgebend für die Höhe der Rente sind:
    die Anzahl der anrechenbaren Beitragsjahre;
    die Einkommen, von denen die Beiträge gezahlt wurden;
    die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften;
    die Tatsache, ob Sie verheiratet oder nicht verheiratet sind.
Im Falle, dass Ihre Beitragszahlungen zeitweise unterbrochen wurden und Ihnen sogar ganze Beitragsjahre fehlen, kann die AHV Ihnen lediglich eine Teilrente auszahlen. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3% (1/44 = 1 Jahr von 44 Jahren für eine komplette Beitragsdauer). Hiervon betroffen sind vor allem Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sei es, dass sie dort studieren oder arbeiten. In Ausnahmefällen können Sie sich freiwillig versichern, um Lücken in den AHV-Beitragsjahren zu vermeiden. (Siehe Merkblatt 10.02 (Broschüre im PDF-Format).
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berücksichtigen den Lohn während der Jahre, in denen die Person sich um Kinder unter 16 Jahren und/oder hilfebedürftige Eltern gekümmert hat.

Vorzeitige Pensionierung

Momentan können Sie Ihre Pensionierung nur um 1 bis 2 Jahre vorziehen bzw. sie um 1 bis 2 Jahre herauszögern. Eine vorzeitige Pensionierung bewirkt eine Kürzung der Rente. Für weitere Informationen mit Beispielen und Berechnungen siehe «Flexibles Rentenalter».

Ehe und registrierte Partnerschaften

Der Ehepartner, der von beiden zuerst das Rentenalter erreicht, erhält eine auf seinen persönlichen Beitragszahlungen berechnete Rente. Sobald sein Ehepartner ebenfalls rentenberechtigt ist, werden die Renten beider Ehepartner neu berechnet, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Ehejahre, auf welche man das sogenannte «Splitting»anwendet: Für diese Zeitspanne werden beide Löhne addiert und die Summe anschliessend geteilt, d. h. das Ergebnis der individuellen Berechnung kann sich nach oben oder unten ändern. Daher sind die Renten plafoniert worden, sodass die Summe der beiden Einzelrenten nicht grösser sein darf als 150% der Maximalrente (2'340.- x 150% = 3'510.-).

Geschiedene

Für die Berechnung der Renten werden die gemeinsamen Ehejahre auf dieselbe Art berücksichtigt, wie dies bei verheirateten Rentnern der Fall ist  (Splitting). Einziger Unterschied: Das Jahr, in dem die Ehe geschlossen wurde, und das Jahr, in dem die Scheidung stattfand, werden beide nicht für die Berechnung der gemeinsamen Ehejahre berücksichtigt. Eine Plafonierung der Rente findet nicht statt, da ja keine Ehe mehr besteht.
Siehe auch: Splitting bei Scheidung

Hinterlassenenrenten

Renten für Hinterbliebene (Witwer, Witwe, Waisen) werden auf der Basis des Jahresverdienstes der verstorbenen Person berechnet, d. h. ohne Splitting. Siehe Merkblatt 3.03 (Broschüre im PDF-Format).

Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV

Rechenbeispiele

 

AHV-Renten im internationalen Kontext

Konsultieren Sie bitte das entsprechende Kapitel.