Statuten

1. Name und Sitz


Unter dem Namen „Suisseculture Sociale“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.


2. Zweck


a. Der Verein führt eine Beratungsstelle für Fragen im Bereich der Sozialen Sicherheit für Kulturschaffende, welche Kulturverbänden, Kulturförderern und anderen Institutionen sowie Kulturschaffenden offen steht.

b. Der Verein setzt sich für einen weiteren Auf- und Ausbau der sozialen Absicherung der professionellen Kulturschaffenden ein. Dies geschieht mittels politischer Tätigkeit und mittels Vernetzung und Koordination der verschiedenen Hilfsorganisationen im Kulturbereich.

c. Der Verein führt einen Fonds für die Unterstützung von professionellen Kulturschaffenden in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen. Über diesen Fonds wird eine von der übrigen Vereinsrechnung unabhängig Rechnung geführt. Der Fonds wird alimentiert aus Mitteln des Bundes, von kulturellen Organisationen und von weiteren Dritten. Der Verein setzt sich für einen weiteren Ausbau des Fonds ein.

d. Der Verein kann durch seine Tätigkeit die Leistungen der kulturellen Organisationen zur Unterstützung ihrer Mitglieder in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen ergänzen oder ersetzen. 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

3. Mittel


a. Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitglieder-beiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es können verschiede-ne Kategorien von Mitgliedern mit unterschiedlichen Beitragssätzen vorgesehen und in einem Reglement festgesetzt werden.

b. Weitere Mittel
Der Verein bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten weitere Mittel zu beschaffen. Er kann seine Dienstleistungen gegen eine kostendeckende Entschädigung anbieten.

c. Sozialfonds
Für die finanzielle Unterstützung von Kulturschaffenden führt der Verein einen Fonds, der aus Mittel des Bundes, der kulturellen Organisationen und von Dritten gespeist wird.


4. Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, die entweder zu den Mitgliedsorganisationen von Suisseculture zählen, den Verein unterstützen oder eine enge
Zusammenarbeit mit dem Verein pflegen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.


5. Austritt und Ausschluss


Ein Vereinsaustritt ist jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die dem Vereinszweck schaden und zuwiderhandeln. Der Ausschluss unterliegt der Beschwerde an die Generalversammlung.
 

6. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

  •  die Generalversammlung
  • der Vorstand
  •  die Revisionsstelle


7. Generalversammlung


Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Diese findet ordentlicherweise in der ersten Hälfte des Jahres statt.

Die Mitglieder werden jeweils drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung beschliesst über die Auflösung des Vereins, Statutenänderungen, das Jahresbudget, und sie setzt den Mitgliederbeitrag fest. Sie nimmt die Jahresrechnung ab und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

Sie erlässt das Verteilreglement des Sozialfonds. Sie wählt den Vorstand.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins werden mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden gefasst.


8. Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Dabei muss der Vorstand von Suisseculture durch eine Person vertreten sein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er nimmt Aufgaben gemäss dem Verteilreglement des Sozialfonds wahr. Er regelt die Art der Beschlussfassung über die Gesuche und die Wahl der Vertrauenspersonen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung und bestimmt die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer.

Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich; dabei gilt das einfache Mehr der Stimmenden.

Die Organe der Institution sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
 

9. Revisionsstelle

 

Die Generalversammlung wählt für eine Dauer von 3 Jahren als Revisionsstelle entweder ein Revisionsunternehmen oder zwei Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, die als Revisor:innen die Rechnung prüfen. Vorausgesetzt, dass nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dieser Bestimmung entgegenstehen, führt die von der Generalversammlung gewählte Re-visionsstelle jährlich eine eingeschränkte Revision durch, sofern die Generalversammlung nicht beschliesst, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss oder auf eine Revision verzichtet wird. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.


10. Sekretariat


Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer beauftragt werden.


11. Haftung


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


12. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung oder durch Urabstimmung mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden. Ein allfällig verbleibendes Vereinsvermögen wird nach Rücksprache mit den Geldgebern im Sinne des Vereinszweckes verwendet.


13. Inkrafttreten


Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 1. Juli 2004 angenommen sowie mit diesem Datum in Kraft getreten und an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. März 2012 sowie an der ordentlichen Genervalversammlung vom 15. September 2021 revidiert worden.