Verteilreglement des Sozialfonds Suisseculture Sociale


1. Name


Der Verein „Suisseculture Sociale“ hat mit Beschluss vom 18. August 1999 einen Sozialfonds für Kulturschaffende gegründet. Dieses Reglement regelt den Zweck des Fonds, die Gesuchstellung und die Behandlung der Gesuche.


2. Zweck


Der Sozialfonds bezweckt die Unterstützung professioneller Kulturschaffender und ihrer Angehörigen in sozialen und wirtschaftlichen Notlagen.


3. Unterstützung, kein Rechtsanspruch


a) Durch die Unterstützung soll eine akute, nicht selbstverschuldete, soziale oder wirtschaftliche Notlage der Betroffenen gemildert werden.

b) Die Unterstützung aus dem Sozialfonds dient der Milderung dieser Notlage und der Fortführung der professionellen kulturellen Tätigkeit. Folgende Kosten können nicht als Ursache für die Notlage angeführt, aber als Teil des Gesuchs angerechnet werden:

  • Ausbildungskosten
  • Anschaffungen von Arbeitsmaterial
  • Produktionskosten (projektgebundene Kosten)
  • Infrastrukturkosten (Auslagen für Arbeitsgrundlagen)
  • Anschaffungen von Instrumenten, d.h. von Geräten für die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit
  • u.ä.

c) Auf die Leistungen des Sozialfonds besteht kein Rechtsanspruch.


4. Zuständigkeit


a) Die Behandlung von Unterstützungsgesuchen an den Sozialfonds obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Er kann Arbeiten mit Zustimmung des Vorstands delegieren.

b) Der Vorstand des Vereins „Suisseculture Sociale“ bestimmt die Geschäftsführung und regelt die Zuständigkeiten für die Zusprache von Unterstützungsbeiträgen.

c) Die Generalversammlung des Vereins „Suisseculture Sociale“ erlässt das Verteilreglement des Sozialfonds.

 

5. Gesuche von Kulturschaffenden

5.1 Geltungsbereich

 

Gesuche können von Schweizer Staatsangehörigen und/oder in der Schweiz wohnhaften Personen gestellt werden.

 

5.2 Beizug anderer Unterstützungsmöglichkeiten

 

In Fällen, in denen es möglich und sinnvoll ist, klärt die Geschäftsführung alternative und/oder subsidiäre Unterstützungsmöglichkeiten ab. Dies betrifft insbesondere:

  • Personen, die Mitglied eines Berufsverbandes sind, der über eine Unterstützungseinrichtung verfügt;
  • Personen, die Mitglied einer Urheberrechtsgesellschaft sind;
  • Personen, die eventuell Anspruch auf Leistungen anderer privater oder öffentlicher Institutionen haben.

 

5.3 Verfahren

 

Gesuche um Unterstützung werden bei der Geschäftsstelle eingereicht. Diese bereitet einen Antrag an den Vorstand oder einen vom Vorstand delegierten Ausschuss vor. Der Vorstand bzw. der von ihm delegierte Ausschuss beschliesst abschliessend.

 

5.4 Akute Härtefälle

 

In akuten Fällen kann die Geschäftsführung mit Bewilligung eines Mitglieds des Ausschusses Soforthilfe bis CHF 1000.- sprechen.

 

6. Rechtsmittel

 

Gegen die Entscheidungen der Geschäftsführung und der vom Vorstand von „Suisseculture Sociale“ für zuständig erklärten weiteren Organe des Sozialfonds besteht kein Rechtsmittel.

Von der Gründungsversammlung des Vereins Suisseculture Sociale verabschiedet am 18. August 1999 und revidiert an der GV vom 5.6.2014 sowie an der GV vom 29. 10. 2020 und an der ausserordentlichen GV vom 26. 02. 2021.