IV (Invalidenversicherung)
Wie im Falle der AHV: Wer in mehreren Ländern versichert war, erhält aus den verschiedenen Ländern Teilrenten. Die Berechnung der IV-Renten berücksichtigt nicht mehr die Beitragszeiten zu Versicherungen im Ausland, wie dies bisher in einigen Abkommen der Fall war. Jede Rente berücksichtigt nur noch die Beitragszeiten der nationalen Versicherungen. Das momentane Minimum in der Schweiz beträgt ein Jahr. Hilflosenentschädigungen der AHV/IV (sowie EL) werden lediglich an in der Schweiz wohnhafte Personen ausgezahlt. Die IV-Renten können im Prinzip auch im Ausland ausgezahlt werden. Nicht alle IV-Leistungen können jedoch im Ausland übernommen werden. Im Prinzip können für Angehörige von EU-/EFTA-Staaten die Renten exportiert werden, wenn der Invaliditätsgrad zwischen 50 und 100 Prozent beträgt. Ist der Invaliditätsgrad darunter, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Mehr Informationen unter: Anspruch auf IV-Rentenzahlungen