FamZG (Familienzulagen)
Staatsbürger eines EU-/EFTA-Staates, die in der Schweiz auf bestimmte oder unbestimmte Zeit arbeiteten, haben Anspruch auf die schweizerischen Familienzulagen, selbst wenn ihre Kinder nicht in der Schweiz sind. Lebt allerdings der Partner mit seinen Kindern im Land ihres Wohnsitzes und ist selber berufstätig, dann müssen die Familienzulagen in diesem Land beantragt werden. Wenn in einem solchen Fall die dortigen Familienzulagen geringer als in Schweiz sein sollten, zahlt die Schweiz die Differenz. Gleiches Prinzip gilt auch umgekehrt für Schweizer, die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA arbeiten. Während einer Entsendung in einen EU-/EFTA-Staat oder in einen Vertragsstaat werden die Familienzulagen gleich behandelt, wie wenn die Personen in der Schweiz leben würden. Während einer Entsendung in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA oder einen Nichtvertragsstaat werden die Familienzulagen ausbezahlt, aber der Kaufkraft des Aufenthaltsstaates angepasst.