AHV-Renten
Sowohl die Renten der EU-Staaten als auch die der Schweiz werden in ihrer Gesamtheit entweder in den EU-Staaten oder in der Schweiz ausbezahlt. Wenn Sie in mehreren anderen Ländern gearbeitet haben, haben Sie Beiträge zu den schweizerischen Sozialversicherungen und zu denen der anderen Länder eingezahlt. Sie haben also Anrecht auf Teilrenten in jedem dieser Länder, unter der Voraussetzung allerdings, dass Sie die minimale Versicherungszeit nachweisen können, die je nach Staat unterschiedlich ist (ein Jahr in der Schweiz). Ihre Beiträge bleiben bis zum Erreichen des Rentenalters in den Versicherungen der Länder, in denen Sie sie eingezahlt haben. Die Gelder, welche Sie in der Schweiz in die AHV/AI-Kassen eingezahlt haben, können nicht in Rentenkassen anderer Länder überführt werden und Sie können auch nicht deren Auszahlung verlangen. Allerdings: Wenn Ihre Beitragsdauer nicht das Minimum für die Zahlung einer Rente erreicht hat, können diese Beitragszeiten in der Schweiz von der Rentenkasse des Vertragslandes mit einbezogen werden, vorausgesetzt, dass sich die Beitragszeiten nicht überschneiden. Die Angehörigen eines Nicht-Vertragsstaates können eine Rückzahlung ihrer AHV-Beiträge verlangen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen, sofern sie wenigstens ein Jahr lang in der Schweiz Beiträge bezahlt haben.