Internationale Regelungen
Verfasser: Jean-Marc Heim (Danse Suisse) Aktualisierungen: Suisseculture Sociale/Jean-Marc Heim
Einleitung
Bei grenzüberschreitender resp. internationaler Arbeit stellt sich die Frage, welches nationale Sozialversicherungssystem jeweils anwendbar ist. Ob eine Person in der Schweiz oder im Ausland versichert ist, hängt vom Ort ihrer Erwerbstätigkeit, ihrem Wohnort und ihrer Nationalität ab. Diese drei Kriterien werden unterschiedlich gehandhabt. Es hängt von den Abkommen im Bereich der Sozialversicherungen ab, welche die Schweiz mit dem betreffenden Staat abgeschlossen hat.
Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat
(Nicht-Vertragsstaaten) Ein in der Schweiz wohnhafter und/oder arbeitender Angehöriger eines Staates, mit dem die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen hat, ist im Prinzip dem System unterstellt, dem alle Schweizer unterstellt sind. Um hier Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss er normalerweise seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Für detaillierte Angaben siehe: Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
Staaten ausserhalb der EU/EFTA, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat (Vertragsstaaten)
Mit verschiedenen Staaten, die nicht Mitglied der EU oder der EFTA sind, hat die Schweiz Abkommen abgeschlossen. Wir gehen nicht spezifisch auf diese Fälle ein, sondern verweisen auf die folgenden umfassenden Dokumentationen unter Sozialversicherungsabkommen und normative Übereinkommen.
Die Schweiz und Europa
Hier sind es zwei Abkommen, die uns am meisten betreffen:
- das Personenfreizügigkeitsabkommen (SBFI) zwischen der Schweiz und der EU
- das Abkommen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), bei dem die Schweiz angeschlossen ist.
Das EFTA-Abkommen enthält im Prinzip dieselben Regelungen wie das Personenfreizügigkeitsabkommen der EU. Auch werden in der Regel EU/EFTA so abgehandelt, als ob alles übereinstimmend wäre. Jedoch wurden im Personenfreizügigkeitsabkommen vom 1. April 2012 die EU-Verordnung No 883/2004 und 987/2009 angepasst, nicht aber im EFTA-Abkommen. Es gibt nun also Unterschiede zwischen diesen beiden Abkommen, die uns betreffen. Detaillierte Informationen dazu sind zu finden unter Sozialversicherungen/Internationales/EU-EFTA
Die EU-Mitgliedstaaten
EU-Mitglied sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Grossbritannien, Spanien, Griechenland, Österreich, Finnland, Schweden, Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Zypern, Malta, Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Auf Kroatien ist das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht anwendbar.
Die EFTA-Mitgliedstaaten
Der EFTA angeschlossen sind: Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz.
Grundsätze des Personenfreizügigkeitsabkommens
Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und der EFTA-Abkommen werden die Sozialversicherungssysteme der angeschlossenen Staaten koordiniert, nicht aber vereinheitlicht. Jedes Land behält die Struktur, die Art und die Höhe der Beiträge und der Leistungen seiner Sozialversicherungen. Anbei einige Grundsätze, auf denen die Abkommen basieren:
- Die Gegenseitigkeit: Ein Staat gesteht Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates Rechte und Pflichten zu. Dies hat zur Folge, dass die gleichen Rechte und Pflichten auch für die eigenen Staatsangehörigen in diesen Vertragsstaaten gelten.
- Die Gleichbehandlung: Staatsangehörige eines anderen Landes werden in Bezug auf die Sozialversicherung genau gleich wie Staatsangehörige des eigenen Landes behandelt.
- Ausschliesslichkeit: nur einem einzigen Sozialversicherungssystem unterstellt, dem des betroffenen Staates.
- Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge: Die in einem Vertragsstaat geleisteten Sozialversicherungsbeiträge werden im Herkunftsstaat angerechnet.
- Arbeitsort hat Vorrang vor Wohnort: Ein Arbeitnehmer unterliegt dem Sozialversicherungssystem des Staates, in dem er arbeitet, auch wenn er nicht in diesem Land wohnt.
Betroffene Versicherungen
Das Personenfreizügigkeitsabkommen ist auf alle Bereiche der Sozialversicherungen anwendbar (Alter, Invalidität, Todesfall, Krankheit, Mutterschaft, Berufsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Familienausgleich). Die Sozialhilfe ist vom Abkommen nicht betroffen.
Betroffene Personen
Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Staates, die in einem EU-Staat oder in der Schweiz arbeiten, oder Schweizer Staatsangehörige, die sich in einem EU-Staat niederlassen oder umgekehrt. Personen ohne Erwerbstätigkeit und solche, die weder Schweizer Staatsangehörige noch Staatangehörige eines EU-Staates sind, sind durch das Abkommen nicht betroffen, ausser sie seien Mitglied einer Familie bzw. Hinterbliebene eines Schweizer Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen eines EU-Staates. Sie bleiben den bilateralen Abkommen über die Sozialversicherungen unterstellt, welche die Schweiz mit ihren Herkunftsstaaten abgeschlossen hat. Die Ausgleichskassen geben gerne die notwendigen Auskünfte. Das Personenfreizügigkeitsabkommen betrifft auch Angehörige folgender EFTA-Staaten.